Aufgabe und Funktion des Rettungsdienstes
Die Aufgabe des Rettungsdienstes liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Dem Bund obliegt die Zuständigkeit für die Gesundheitsberufe wie z. B. das Notfallsanitätergesetz, das Gesundheitsrecht (Sozialgesetzbuch) oder die Straßenverkehrsordnung. In Baden-Württemberg ist der Rettungsdienst maßgeblich durch das Rettungsdienstgesetz geregelt.
Der Rettungsdienst ist Teil der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr und der Akut- und Notfallversorgung.
Die Akut- und Notfallversorgung besteht aus der ambulanten Versorgung einschließlich des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, der stationären Versorgung einschließlich der Krankenhäuser mit ihren Notaufnahmen und dem Rettungsdienst. Bei der Erfüllung seiner Aufgabe der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes nach § 1 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) hat der Rettungsdienst mit den anderen Versorgungssektoren abgestimmt zusammenzuarbeiten.
Die Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 RDG dient der Abwendung von Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr bei Patientinnen und Patienten, wenn eine rasche Intervention vor Ort oder in einer Versorgungseinrichtung erforderlich oder dies zu erwarten ist. Sie ist im Gegensatz zur ambulanten oder stationären Versorgung nicht auf eine abschließende Behandlung ausgerichtet. Ziel ist die Stabilisierung der Patientinnen und Patienten sowie gegebenenfalls ein Transport unter fachgerechter Betreuung und die Übergabe in einen anderen geeigneten Versorgungssektor.
Der Krankentransport nach dient dem Transport der Patientinnen und Patienten, bei denen während des Transportes eine medizinischfachliche Betreuung erforderlich ist, in die, aus und zwischen den Versorgungssektoren.