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Trägerschaft und Durchführung

Im Rettungsdienstgesetz ist die Trägerschaft des Rettungsdienstes geregelt. Das Innenministerium schließt auf Landesebene Rahmenverträge mit den gesetzlichen Leistungserbringern sowie bei Bedarf mit anderen Stellen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind. Bei Bedarf können die gesetzlichen Leistungsträger auf Bereichsebene Kooperationsvereinbarungen mit anderen Leistungserbringern schließen.

 

Das Innenministerium hat auf Landesebene

  • mit dem Arbeiter-Samariter-Bund,

  • dem Deutschen Roten Kreuz und seiner Bergwacht Württemberg,

  • der Johanniter-Unfall-Hilfe und

  • dem Malteser Hilfsdienst, ferner mit

  • der Bergwacht Schwarzwald und

  • der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft

Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind, geschlossen. Diese Organisationen führen die Notfallrettung aus.

 

Der Krankentransport wird von eben diesen Leistungsträgern und von privaten Krankentransportunternehmen auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 29 RDG durchgeführt

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