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Die Planung des Rettungsdienstes

Auf Grundlage von § 6 des Rettungsdienstgesetzes stellt das Innenministerium in Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst eine Rettungsdienstplan-Verordnung auf. Diese konkretisiert die Vorgaben des Rettungsdienstgesetze und ist der Rahmen für Strukturen des Rettungsdienstes in Baden-Württemberg sowie die Basis für die Bereichspläne in den einzelnen Rettungsdienstbereichen. Sie legt die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest. Als Planungsgröße für den bodengebundenen Rettungsdienst sind bei der Notfallrettung für bestimmte Notfallkategorien 12 Minuten Eintreffzeit bzw. 60 Minuten Prähospitalzeit heranzuziehen.

Rettungsdienstplanverordnung baden-Württemberg

 

Der Bereichsausschuss hat bei seiner lokalen Umsetzungsplanung die Vorgaben aus der landesweiten Begutachtung nach zu beachten. Dabei sind die weiteren Zeiten im Einsatzablauf nach und wirtschaftliche Gesichtspunkte wie die Anbindung an ein Krankenhaus oder an bestehende Einrichtungen insbesondere der Feuerwehr zusätzlich zu berücksichtigen.

Der Bereichsausschuss hat die örtliche Verteilung von Rettungswachen und Notarztstandorten jährlich zu überprüfen. Dabei hat er insbesondere zu beachten, dass die vorgesehenen Fristen und Zielerreichungsgrade eingehalten werden.

 

Der Bereichsplan nach § 6 Absatz 6 Satz 1 RDG enthält neben der Festlegung der notwendigen Strukturen von Rettungswachen und Notarztstandorten auch die Rettungswachen der bestandsgeschützten privaten Unternehmen in der Notfallrettung. Er enthält zudem die den Standorten jeweils zugeordneten Rettungsmittelvorhaltungen einschließlich notwendiger Ersatzfahrzeuge. In den Bereichsplänen sind zudem Art und Umfang der rettungsdienstbereichsübergreifenden Zusammenarbeit niederzulegen.

 

Insbesondere sind Ausführungen zur rettungsdienstbereichsübergreifenden Einbindung der Vorhaltungen und der Versorgungsstrukturen zu machen. Die durchgeführte Abstimmung mit den benachbarten Rettungsdienstbereichen ist darzulegen

Der Bereichsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

Sitzungen des Bereichsausschusses finden mindestens zwei Mal jährlich statt. Die Beschlüsse des Bereichsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst und wie der Bereichsplan in geeigneter Weise veröffentlicht.

 

Die oder der Vorsitzende vertritt den Bereichsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er kann zur Unterstützung Sachverständige hinzuziehen.

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